Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 13.
(1) Diese Studienordnung tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, BGBl. Nr. 287/1970, tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes, der unter Berücksichtigung dieser Verordnung zu erlassen ist, außer Kraft.
(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten des Studienplanes, der unter Berücksichtigung dieser Studienordnung zu erlassen ist, begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium bis längstens fünf Studienjahre nach Inkrafttreten des Studienplanes fortzusetzen und zu beenden. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Studierende auf Grund der neuen Studienvorschriften. Sie sind aber berechtigt, sich durch schriftliche Erklärung jederzeit dieser Studienordnung und dem unter Berücksichtigung dieser Studienordnung zu erlassenden Studienplan zu unterwerfen.
(4) In dem unter Berücksichtigung dieser Studienordnung zu erlassenden Studienplan ist festzulegen, welche Prüfungen im Fall der Unterwerfung eines Studierenden unter die neuen Bestimmungen im Sinne des § 21 Abs. 5 AHStG anerkannt werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10010021
Dokumentnummer
NOR12126406
alte Dokumentnummer
N7199658034J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
