Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 13.
(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung in der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind:
- a) Theorie und Geschichte der Musik;
- b) das erste gewählte Instrument;
- c) Gesang;
- d) die vom Kandidaten allenfalls gemäß § 2 Abs. 3 gewählten Fächer;
- e) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 9 Abs. 1 gewählten Freifächer.
(2) Die beiden Instrumente sind vom ordentlichen Hörer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen mit der Maßgabe zu wählen, daß eines der Instrumente Klavier zu sein hat, das andere jedoch nicht der Gruppe der Tasteninstrumente angehören darf.
(3) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung in der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind:
- a) Vorspiel eines künstlerischen Programms (erstes Instrument);
- b) Vorspiel eines künstlerischen Programms (zweites Instrument);
- c) Geschichte des Spieles und der Literatur der gewählten Instrumente;
- d) die vom Kandidaten allenfalls gemäß § 2 Abs. 3 gewählten Fächer;
- e) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 10 Abs. 1 gewählten Freifächer.
(4) Beide Instrumente sind vom ordentlichen Hörer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen mit der Maßgabe zu wählen, daß nicht beide Instrumente aus derselben Gruppe (Streichinstrumente, Blasinstrumente, Tasteninstrumente oder Zupfinstrumente) gewählt werden dürfen. Nach Maßgabe der genannten Bestimmungen kann anstelle eines Instrumentes Gesang gewählt werden.
(5) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
(6) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen. Die Prüfungen aus den Fächern „das erste Instrument“ und „Gesang“ der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sowie aus den Fächern „das erste Instrument“ und „das zweite Instrument“ der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind jedoch jedenfalls als kommissionelle Prüfungen abzulegen.
(7) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 12 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen; Abs. 6 zweiter Satz bleibt unberührt. Prüfungsteile über den Stoff von Lehrveranstaltungen, die bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, können schon während des ersten Studienabschnittes abgelegt werden.
(8) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(9) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
- a) in der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“, falls sie als erste Studienrichtung gewählt worden ist, eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
- b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches (einschließlich der Fachdidaktik) nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit, das aus dem Fachgebiet der ersten Studienrichtung gewählt wurde, mit einem Prüfungsfach (einschließlich der Fachdidaktik) der zweiten Studienrichtung im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung anzusehen ist.
(10) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 6 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.
(11) Die Prüfungen aus den Fächern gemäß § 9 Abs. 3 lit. a und d sind schriftlich und mündlich, die Prüfungen aus den Fächern gemäß § 9 Abs. 3 lit. b und c sind in der Form der Beurteilung des Erfolges praktischer Tätigkeiten (Vorspiel) abzuhalten. Die Prüfungen aus den Fächern gemäß § 10 Abs. 3 lit. a und b sind ebenfalls in Form der Beurteilung des Erfolges praktischer Tätigkeiten (Vorspiel) abzuhalten. Die Prüfungen aus den Fächern gemäß § 10 Abs. 3 lit. c und d sind mündlich abzulegen.
(12) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Gesetzesnummer
10009381
Dokumentnummer
NOR12119764
alte Dokumentnummer
N7197433440L
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