Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
V. Abschnitt
Erweiterungsstudien
§ 13.
(1) Die Studienrichtung Sprachwissenschaft kann auch als Erweiterungsstudium (§ 12 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.
(2) Erweiterungsstudien dienen:
- a) der Ergänzung der als zweite Studienrichtung absolvierten Studienrichtung Sprachwissenschaft auf die Anforderung des Studiums als erste Studienrichtung einschließlich der Anfertigung einer Diplomarbeit;
- b) der Ergänzung eines absolvierten Studienzweiges einer Studienrichtung auf einen anderen Studienzweig derselben Studienrichtung;
- c) der Ergänzung absolvierter Diplomstudien gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen durch Absolvierung der Studienrichtung Sprachwissenschaft nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.
(3) Erweitungsstudien können in kürzerer als der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden.
(4) Erweiterungsstudien können auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 691/1994)
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009383
Dokumentnummer
NOR12119596
alte Dokumentnummer
N7197411929I
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