Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
IV. ABSCHNITT
übergangsbestimmungen
§ 13.
(1) Auf Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 1981 begonnen haben, Studierende, die ihr Studium nach dem 1. Oktober 1981 begonnen haben und eine Erklärung gemäß Art. II Abs. 1 der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 112/1982, abgeben, und Studierende, die ihr Studium nach dem 1. Feber 1982 und vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Studienordnung jeweils zu erlassenden Studienplanes beginnen, ist die Philosophische Rigorosenordnung, StGBl. Nr. 165/1945, weiter anzuwenden.
(2) Auf Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 1981 begonnen haben und sich gemäß Art. II Abs. 1 der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 332/1981, den neuen Studienvorschriften unterworfen haben, sowie Studierende, die im Zeitraum vom 1. Oktober 1981 bis 1. Feber 1982 ihr Studium begonnen haben und keine Erklärung im Sinne des Art. II Abs. 1 der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 112/1982, abgeben, ist die Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, BGBl. Nr. 244/1976, weiter anzuwenden. Wurde bis zur Kundmachung dieser Studienordnung kein Studienplan auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 244/1976 erlassen, ist das Studium nach Maßgabe des Art. II Abs. 3 der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 112/1982, zu absolvieren.
(3) Die im Abs. 1 und die im Abs. 2 genannten Studierenden haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des jeweils zu erlassenden Studienplanes folgenden Semesters den neuen Studienvorschriften zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien derselben Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
(4) Unbeschadet des Abs. 2 tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, BGBl. Nr. 244/1976, außer Kraft.
Schlagworte
Publizistikwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009540
Dokumentnummer
NOR12121071
alte Dokumentnummer
N7198320125J
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