§ 13 Studienordnung für die Studienrichtung Kunststofftechnik

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13.

(1) § 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 581/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(2) Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten des unter Berücksichtigung dieser Studienordnung in der Fassung gemäß Abs. 1 neu zu erlassenden Studienplanes begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden.

(3) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 2 haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des Semesters, das auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgt, diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden die in der Studienrichtung Kunststofftechnik zurückgelegten Studien in die Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009338

Dokumentnummer

NOR12119194

alte Dokumentnummer

N7197131066L

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