Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Diplomarbeit
§ 13.
(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Diplomarbeit die Bestimmungen des § 9 anzuwenden.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem dem Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ zugehörigen Fach (einschließlich der entsprechenden Fachdidaktik) zu entnehmen, sofern dieser Studienzweig als erste Studienrichtung gewählt wurde.
(3) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des Themas und des Ausbildungszieles (§ 1 Abs. 4) als Hausarbeit oder als Institutsarbeit durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009384
Dokumentnummer
NOR12119731
alte Dokumentnummer
N7197433407L
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