§ 13
Aufbewahrung von Unterlagen, Aufzeichnungspflicht
(1) Werden giftige oder sehr giftige Pflanzenschutzmittel verwendet, so sind
- a) Unterlagen über den Erwerb, insbesondere Lieferscheine und Rechnungen, aufzubewahren;
- b) für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über das betroffene Grundstück sowie über Art und Menge des verwendeten Pflanzenschutzmittels sowie den Zeitpunkt der Verwendung zu führen.
(2) Die Pflichten nach Abs. 1 treffen die Person, die für die Verwendung verantwortlich ist. Die Unterlagen und Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren. Dem Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten ist Einsicht in die Aufzeichnungen nach Abs. 1 lit. b zu gewähren.
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