§ 13 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Übergang von Schadenersatzansprüchen

§ 13

(1) Kann ein Bezieher von Pflegegeld den Ersatz des Schadens, der ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht dieser Anspruch ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Anzeige an den Ersatzpflichtigen insoweit auf den Sozialhilfeträger über, als dieser als Folge dieses Ereignisses Pflegegeld zu leisten hat. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzensgeld.

(2) Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Bezieher von Pflegegeld trotz Anspruchsüberganges gemäß Abs. 1 geleistet hat, sind auf das Pflegegeld anzurechnen. Im Ausmaß der Anrechnung erlischt der auf den Sozialhilfeträger übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.

(3) Zur Entscheidung von Streitigkeiten betreffend Schadenersatz sind die ordentlichen Gerichte berufen.

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