5. Abschnitt
Mindeststandards für Tageszentren
Bauliche und technische Mindeststandards für Neu-, Zu-
und Umbauten
§ 13
(1) Der Standort eines Tageszentrums soll möglichst in die Gemeinde integriert und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein, um den Kunden die Teilhabe am sozialen Leben der Gemeinde zu ermöglichen.
(2) Tageszentren, die neu errichtet, umgebaut oder erweitert werden, sind behindertengerecht und mit geeigneten Räumlichkeiten für Gruppenaktivitäten und Einzelbetreuungen auszustatten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
