§ 13 PakStG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten

§ 13.

Der Versandhändler ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung zu führen und sieben Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind über Aufforderung des zuständigen Finanzamts elektronisch zu übermitteln.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20013257

Dokumentnummer

NOR40280318

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