§ 13 Oö. AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

3. Teil
Übergangs- und Begleitbestimmungen

§ 13
Übergangsbestimmungen

(1) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Oö. Landarbeitsordnung 1989 bestellten bzw. entsendeten Mitglieder der in diesem Landesgesetz geregelten Organe bleiben bis zu einer Neubestellung nach diesem Landesgesetz - längstens bis zum Ende ihrer Funktionsperiode - im Amt.

(2) Die Funktionsdauer der Einigungskommissionen endet mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes.

01.07.2021

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