§ 13 ÖBB – Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1963

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

§ 13.

Beginn und Ende des Anspruches auf den Monatsbezug.

(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt bei neuaufgenommenen Beamten mit dem Tage des Dienstantrittes, bei Änderung des Monatsbezuges, wenn sich aus den diesbezüglichen Bestimmungen nichts anderes ergibt, mit dem Monatsersten, der dem Tage des Wirksamwerdens der bezüglichen Verfügung folgt; ist der Tag des Wirksamwerdens der Verfügung der Monatserste, so beginnt der Anspruch mit diesem Tage.

(2) Erfolgt der Dienstantritt an einem späteren Tag als dem Monatsersten, so gebührt dem Beamten für den Monat des Dienstantrittes für jeden Tag ab Dienstantritt 1/30 des Monatsbezuges.

(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12094903

alte Dokumentnummer

N6196320864S

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