§ 13 NÖ RDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 13

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

30.12.2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)