§ 13 LFBAO

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.1993

§ 13

Zulassung zur Facharbeiterprüfung, Berufsbezeichnung

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über Antrag zur Facharbeiterprüfung zuzulassen:

  1. 1. Lehrlinge nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der Berufsschule oder von Fachkursen;
  2. 2. Fachschüler mit einer Ausbildung, durch die gemäß § 15 Abs. 2 die Lehre ersetzt wird.

(2) Der Lehrling ist auch zur Facharbeiterprüfung innerhalb der letzten 8 Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach dem erfolgreichen Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse, zuzulassen.

(3) Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt zur Berufsbezeichnung “Facharbeiter" in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufs (§ 4).

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