§ 13 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Allgemeine Pflichten des Dienstgebers
§ 13

Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer dem Recht und der guten Sitte entsprechend zu behandeln und die Arbeitsbedingungen gewissenhaft zu erfüllen; er hat ferner die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit des Dienstnehmers zu treffen; insbesonders hat er für die berufliche Ausbildung und den sittlichen Schutz des jugendlichen Dienstnehmers Sorge zu tragen.

20.09.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)