§ 13
Ernennungsdekret
(1) Über die Ernennung zum Landesbeamten ist ein Dekret auszufertigen.
(2) Im Ernennungsdekret sind anzuführen:
- a) der Tag, an dem die Ernennung wirksam wird;
- b) die Feststellung, daß es sich um die Aufnahme in das Landesbeamtenverhältnis handelt;
- c) Verwendungsgruppe, Dienstzweig und Dienstklasse, denen der verliehene Dienstposten angehört;
- d) der verliehene Amtstitel;
- e) der Vorrückungestichtag, die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;
- f) die Höhe der Bezüge;
- g) der Hinweis, daß auf das Dienstverhältnis im übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.
24.10.2017
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