Prüfungstermine
§ 13
(1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Ausbildungslehrganges ist dem Bediensteten der Prüfungstermin für die Ablegung der kommissionellen Prüfung von der Dienstbehörde bekanntzugeben. Die Prüfungstermine für Einzelprüfungen werden vom jeweiligen Einzelprüfer zugewiesen.
(2) Die Prüfungstermine sind dem Bediensteten so bald wie möglich, spätestens aber drei Wochen vor der Prüfung bekanntzugeben.
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