§ 13 L-AWG

Alte FassungIn Kraft seit 25.1.2006

§ 13
Enteignung

(1) Wenn es zur Errichtung, zum Betrieb oder zur Erweiterung einer Beseitigungsanlage für Abfälle nach § 12 Abs. 1 erforderlich ist und ein öffentlicher Bedarf für den Betrieb einer solchen Anlage besteht, können das Eigentum an Grundstücken oder andere dingliche Rechte mit Bescheid der Landesregierung durch Enteignung erworben, beschränkt oder aufgehoben werden. Dasselbe gilt für obligatorische Rechte, wenn sie für sich allein dem Enteignungszweck entgegenstehen und nicht ohnehin als Nebenrechte durch die Enteignung erlöschen.

(2) Für die Enteignung nach Abs. 1 gelten sinngemäß die Bestimmungen des 10. Abschnittes des Straßengesetzes.

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