Säumnis von Organen
§ 13.
(1) Kommt ein Universitätsorgan einer ihm obliegenden Aufgabe nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach und ist die Verzögerung überwiegend auf das Verschulden des säumigen Organs zurückzuführen, hat das monokratische Organ bzw. das Kollegialorgan der übergeordneten Organisationsebene auf Antrag eines davon betroffenen Angehörigen der Universität der Künste oder von Amts wegen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Läßt dieses die Frist verstreichen, so ist die zu erfüllende Aufgabe vom übergeordneten Organ durchzuführen (Ersatzvornahme). Die für ein säumiges Kollegialorgan geltenden Beschlußerfordernisse gelten auch für das übergeordnete Kollegialorgan.
(2) Kommt das Universitätskollegium oder die Rektorin oder der Rektor einer diesem Organ obliegenden Aufgabe, einschließlich der sich aus Abs. 1 ergebenden Aufgaben, nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach, und ist die Verzögerung überwiegend auf das Verschulden des säumigen Organs zurückzuführen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Antrag eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Läßt dieses die Frist verstreichen, so ist die zu erfüllende Aufgabe von der Bundesministerin oder vom Bundesminister durchzuführen (Ersatzvornahme).
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht im Anwendungsbereich des § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127544
alte Dokumentnummer
N7199812727U
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