Kindergartenjahr
§ 13.
(1) Das Kindergartenjahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres. Der Kindergarten ist geschlossen zu halten während
- a) der Kindergartenferien, die unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse vom gesetzlichen Kindergartenerhalter mit sechs Wochen festzusetzen sind,
- b) der Sonntage und gesetzlichen Feiertage, des Allerseelentages und des 11.Novembers,
- c) der Tage vom 24. Dezember (vom 23. Dezember dann, wenn er auf einen Monat fällt) bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien),
- d) der Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien)und
- e) der Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können die gesetzlichen Kindergartenerhalter während der Kindergartenferien einen eingeschränkten Betrieb des Kindergartens vorsehen und überdies den Kindergarten je nach den örtlichen Bedürfnissen eine Woche zwischen den zwei Schulhalbjahren (Semesterferien) geschlossen halten.
(2) Die wöchentliche Betriebzeit hat an einem Jahreskindergarten - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 - 32 Stunden, soferne er halbtägig geführt wird, mindestens 16 Stunden und an einem heilpädagogischen Kindergarten 28 Stunden zu betragen. Die Aufteilung der Stunden auf die einzelnen Wochentage hat der gesetzliche Kindergartenerhalter auf Antrag der Leiterin (des Leiters) des Kindergartens vorzunehmen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, kann durch Verordnung der Gemeinde bestimmt werden, daß der Kindergarten an einem ganzen Wochentag oder bis zu sieben halben Wochentagen geschlossen bleibt.
(3) Die wöchentliche Betriebszeit an einem Jahreskindergarten kann vom gesetzlichen Kindergartenerhalter mit mehr als 32 Wochenstunden festgesetzt werden, wenn die ordnungsgemäße Führung des Kindergartens nicht gefährdet wird.
(4) Der gesetzliche Kindergartenerhalter hat die Betriebszeiten gemäß Abs. 1 bis 3 durch Anschlag an einer allgemein zugänglichen Stelle des Kindergartengebäudes kundzumachen.
(5) Auf öffentliche Erntekindergärten sind die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
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