§ 13
Betreuungsunternehmen
(1) Der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte kann schriftlich ein Unternehmen mit der Betreuung des Aufzuges beauftragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- a) Der Aufzug muß an ein Leitsystem für Fernnotrufe (technische Überwachungszentrale) angeschlossen sein.
- b) Das mit der Betreuung des Aufzuges beauftrage Unternehmen hat über befähigtes und entsprechend ausgebildetes Personal zu verfügen.
- c) Dem Aufzugsbuch (§ 14) ist eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages beizulegen.
(2) Leitsysteme für Fernnotrufe (technische Überwachungszentralen) haben den in § 23 Abs. 2 Z 1 bis 14 der ASV 1996 festgelegten Mindestanforderungen und den in § 23 Abs. 3 Z 1 bis 6 der ASV 1996 angeführten organisatorischen Voraussetzungen zu entsprechen.
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