§ 13
Zertifizierungsstelle
(1) Als Zertifizierungsstelle für Bauprodukte nach der Bauproduktenrichtlinie dürfen gemäß Art. 16 Abs. 2 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen nur Stellen der Vertragsparteien akkreditiert werden (§ 5).
(2) Wird von der Landesregierung eine Zertifizierungsstelle eingerichtet, so hat sie deren Akkreditierung durch das Österreichische Institut für Bautechnik zu erwirken.
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