§ 13 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1968

§ 13

(1) Alle Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind bei der Ortskommission einzubringen.

(2) Der Ortskommission obliegt die Entscheidung über Anträge nach dem II. und III. Hauptstück, wenn der Erwerber des Eigentums oder eines anderen Rechtes nach § 3 Abs. 1 und 2 in der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, selbst eine Landwirtschaft betreibt und nicht schon mehr als 15 ha land- oder forstwirtschaftlichen Grund besitzt, wobei Alpen und Vorsäße oder Maisäße nicht einzurechnen sind.

(3) Die Kommission hat zu jedem Antrag, über den sie nicht selber zu entscheiden hat, eine Äußerung zu erstatten, zu Berufungen eines überstimmten Mitgliedes hat sie im Vorlagebericht die Genehmigungsgründe mitzuteilen.

(4) Ist der Beschluß der Ortskommission nicht stimmeneinhellig gefaßt worden, so kann jedes Mitglied Berufung erheben.

16.04.2018

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