§ 13 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1954

§ 13

(1) Im Grundbuch noch als „ideelle Miteigentumsanteile“ an agrargemeinschaftlichen Grundstücken eingetragenen Mitgliedschaftsrecht dürfen weder durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden noch im Zuge vn Nachlaßverfahren unter ein ganzes Mitgliedschaftsrecht geteilt werden, bereits bestehende Bruchteile von Rechten dürfen nicht weiter unterteilt werden.

(2) Die selbstständige Belastung der einzelnen „Miteigentumsanteile“ an agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist nicht mehr zulässig.

16.04.2018

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