§ 13 Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Prüfungsorgane

§ 13.

(1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

  1. 1. der Chefin oder den Chef des Generalstabes als Vorsitzende oder Vorsitzenden und
  2. 2. der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen im entsprechenden Prüfungsfach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Die Prüferinnen und Prüfer in den Prüfungsfächern nach § 6 Abs. 1 Z 10 bis 13 sowie den §§ 8 bis 11, jeweils Abs. 1 Z 1 bis 4, müssen rechtskundig sein.

(4) Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Bei den Gesamtprüfungen nach § 6 Abs. 2 Z 2 lit. a und nach den §§ 8 bis 11, jeweils Abs. 2 Z 1 lit. b, hat mindestens ein Senatsmitglied der Verwendung der oder des zu prüfenden Bediensteten anzugehören. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20008708

Dokumentnummer

NOR40159104

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