Ausbildende
§ 13.
Ausbildende fungieren als Fachcoach innerhalb der Dienststelle und haben im Rahmen der gesamten Grundausbildung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- 1. Vermittlung von praxisorientierten, fachlichen Kenntnissen anhand entsprechender Arbeitstechniken;
- 2. Unterstützung bei der Umsetzung des theoretischen Wissens in die Praxis sowie im Umgang mit einschlägigen IT-Verfahren (im Sinne eines entwicklungsorientierten Ansatzes);
- 3. Anleitung der Auszubildenden bei der Erledigung von übertragenen Aufgaben;
- 4. Betreuung und Unterstützung der Auszubildenden in fachlicher Hinsicht;
- 5. Beobachtung, Evaluierung und Dokumentation der Leistungen der Auszubildenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
20011224
Dokumentnummer
NOR40224574
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