§ 13 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2020

Ausbildende

§ 13.

Ausbildende fungieren als Fachcoach innerhalb der Dienststelle und haben im Rahmen der gesamten Grundausbildung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1. Vermittlung von praxisorientierten, fachlichen Kenntnissen anhand entsprechender Arbeitstechniken;
  2. 2. Unterstützung bei der Umsetzung des theoretischen Wissens in die Praxis sowie im Umgang mit einschlägigen IT-Verfahren (im Sinne eines entwicklungsorientierten Ansatzes);
  3. 3. Anleitung der Auszubildenden bei der Erledigung von übertragenen Aufgaben;
  4. 4. Betreuung und Unterstützung der Auszubildenden in fachlicher Hinsicht;
  5. 5. Beobachtung, Evaluierung und Dokumentation der Leistungen der Auszubildenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20011224

Dokumentnummer

NOR40224574

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