Ausbildner/in
§ 13.
Die/der Ausbildner/in fungiert als Fachcoach innerhalb der Dienstbehörde/Personalstelle und hat im Rahmen der gesamten Grundausbildung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- 1. Vermittlung von praxisorientierten, fachlichen Kenntnissen;
- 2. Unterstützung bei der Umsetzung des theoretischen Wissens in die Praxis (im Sinne eines entwicklungsorientierten Ansatzes);
- 3. Anleitung der/des Auszubildenden bei der Erledigung von übertragenen Aufgaben;
- 4. Betreuung und Unterstützung der/des Auszubildenden in fachlicher Hinsicht;
- 5. Beobachtung, Evaluierung und Dokumentation der Leistungen der/des Auszubildenden (Fortschrittskontrolle).
Schlagworte
Ausbildnerin
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Gesetzesnummer
20009438
Dokumentnummer
NOR40178304
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