§ 13 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2015

Ausbildner/in

§ 13.

Die/der Ausbildner/in fungiert als Fachcoach innerhalb der Dienstbehörde/Personalstelle und hat im Rahmen der gesamten Grundausbildung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1. Vermittlung von praxisorientierten, fachlichen Kenntnissen;
  2. 2. Unterstützung bei der Umsetzung des theoretischen Wissens in die Praxis (im Sinne eines entwicklungsorientierten Ansatzes);
  3. 3. Anleitung der/des Auszubildenden bei der Erledigung von übertragenen Aufgaben;
  4. 4. Betreuung und Unterstützung der/des Auszubildenden in fachlicher Hinsicht;
  5. 5. Beobachtung, Evaluierung und Dokumentation der Leistungen der/des Auszubildenden (Fortschrittskontrolle).

Schlagworte

Ausbildnerin

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20009438

Dokumentnummer

NOR40178304

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