§ 13 Grundausbildungsverordnung – BMBWF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Anrechnung

§ 13.

(1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen der § 30 BDG 1979 und § 67 VBG anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten gegen Vorlage der Zeugnisse bzw. sonstiger geeigneter Nachweise angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist.

(2) Die Anrechnung ist im Zeugnis mit dem Vermerk „angerechnet“ festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20011707

Dokumentnummer

NOR40239192

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