Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 13.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Grundausbildung für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI), BGBl. II Nr. 342/2004, außer Kraft.
(2) Grundausbildungen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Ressortbereich des BMI, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt und abgeschlossen werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird. Ansonsten sind diese Grundausbildungslehrgänge nach den Vorschriften weiterzuführen und zu beenden, die bei Beginn des Grundausbildungslehrgangs in Kraft waren.
(4) Der Bundesminister für Inneres hat die Prüfungskommission (§ 8 Abs. 1) bis spätestens 31. Oktober 2017 zu bestellen. Die bisherige Prüfungskommission ist bis zur Bestellung der neuen Prüfungskommission bestellt.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Gesetzesnummer
20009894
Dokumentnummer
NOR40193609
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