§ 13.
(1) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punkteanzahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen. Davon bleibt die Zuweisung der Lehrgangsplätze zu den Dienststellenbereichen unberührt.
(2) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist der Zentralstelle mitzuteilen, die über die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang zu entscheiden hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009077
Dokumentnummer
NOR12114212
alte Dokumentnummer
N6199810468O
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