Prüfungssenate
§ 13.
(1) Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Vorsitzenden der Prüfungssenate müssen rechtskundig sein. Sie haben mindestens einen Gegenstand selbst zu prüfen.
(3) Die im § 11 Z 1 und 2 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Beamten zu prüfen.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10008604
Dokumentnummer
NOR12102503
alte Dokumentnummer
N61986186520
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