§ 13 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1986

Prüfungssenate

§ 13.

(1) Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Vorsitzenden der Prüfungssenate müssen rechtskundig sein. Sie haben mindestens einen Gegenstand selbst zu prüfen.

(3) Die im § 11 Z 1 und 2 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Beamten zu prüfen.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008604

Dokumentnummer

NOR12102503

alte Dokumentnummer

N61986186520

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