§ 13 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Bezirksanwalt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.

Mündliche Prüfung

§ 13.

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 24 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Grundzüge des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches und Besonderer Teil des Strafgesetzbuches mit eingehender Behandlung jener Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, strafrechtliche Bestimmungen in Nebengesetzen, soweit sie bei den Bezirksgerichten anzuwenden sind, Grundzüge der Straßenverkehrsordnung 1960;
  2. 2. Strafverfahrensrecht mit eingehender Behandlung jener Bestimmungen, die bei den Bezirksgerichten anzuwenden sind;
  3. 3. Grundzüge der Gerichtsorganisation, Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, soweit sie für die Tätigkeit der Bezirksanwälte von Bedeutung sind, und Verordnung des Bundesministeriums für Justiz über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten;
  4. 4. Gebührenanspruchsgesetz 1975 und Bundesgesetz vom 19. Feber 1975, BGBl. Nr. 137, über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher;
  5. 5. Grundzüge des Strafvollzugsrechtes.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008479

Dokumentnummer

NOR12099344

alte Dokumentnummer

N61980114840

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