Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1986 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch auf Bedienstete anzuwenden, die die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst) nach dem 1. März 1985 begonnen haben.
(3) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Gehobenen Zolldienst, BGBl. Nr. 40/1973, mit Ablauf des 28. Feber 1986 außer Kraft. Auf Bedienstete, die die Grundausbildung nach dieser Verordnung vor dem 1. März 1985 begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 1988.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008603
Dokumentnummer
NOR12102436
alte Dokumentnummer
N61986184760
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