§ 13 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1986

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1986 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch auf Bedienstete anzuwenden, die die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst) nach dem 1. März 1985 begonnen haben.

(3) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Gehobenen Zolldienst, BGBl. Nr. 40/1973, mit Ablauf des 28. Feber 1986 außer Kraft. Auf Bedienstete, die die Grundausbildung nach dieser Verordnung vor dem 1. März 1985 begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 1988.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008603

Dokumentnummer

NOR12102436

alte Dokumentnummer

N61986184760

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