zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Gemäß § 233 Abs. 1 BDG 1979 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft:
- 1. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 26. November 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Gehobenen Finanzdienst, BGBl. Nr. 37/1975, und
- 2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 28. Juni 1975 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Gehobenen Betriebsprüfungsdienst, BGBl. Nr. 435/1975.
(3) Auf Bedienstete, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Grundausbildung bereits absolviert, die Dienstprüfung jedoch noch nicht erfolgreich abgelegt haben, sind die im Abs. 2 genannten Verordnungen weiterhin anzuwenden, längstens jedoch bis 31. Dezember 1993.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10008825
Dokumentnummer
NOR12106458
alte Dokumentnummer
N6199223743J
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