§ 13 GRGV.

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.1977

§ 13
Bauschvergütung

(1) Gemeindebediensteten, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle zu tätigen haben, kann gegen jederzeitigen Widerruf anstelle der Reisegebühren eine Bauschvergütung gewährt werden. Diese Bauschvergütung darf nicht über das Ausmaß der zustehenden Gebühren hinausgehen.

(2) Werden Reisegebühren der Höhe oder Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Bauschvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig zu ändern.

(3) Der Anspruch eines Gemeindebediensteten auf Reisegebühren für Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, für welche die Bauschvergütung nicht bestimmt ist, bleibt neben der Bauschvergütung bestehen.

(4) Ist der Gemeindebedienstete verhindert, die Dienstverrichtungen, für die er die Bauschvergütung erhält, zu besorgen, ist die Bauschvergütung verhältnismäßig zu kürzen.

14.09.2017

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