Vorstand des Landtages
§ 13
(1) Der Präsident und der Zweite Präsident bilden den Vorstand des Landtages.
(2) Der Vorstand des Landtages bleibt in allen Fällen im Amt, bis im neugewählten Landtag der Altersvorsitzende seine Funktion gemäß § 6 Abs. 2 übernommen hat.
(3) Im Fall der Verhinderung des Präsidenten und des Präsidenten-Stellvertreters besorgt auf die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste, in dessen Verhinderung das nächstälteste der übrigen, der Landesregierung nicht angehörenden Mitglieder des Landtages die Geschäfte des Vorstandes.
(4) Der Vorstand des Landtages genehmigt auf Vorschlag des Präsidenten die Ausgaben für den Landtag innerhalb des festgesetzten Landesvoranschlages. Er kann auf Vorschlag des Präsidenten dem Landtagsdirektor die Unterzeichnung von Zahlungsaufträgen in einem gleichzeitig zu bestimmenden Umfang übertragen.
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