§ 13 Glasbautechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Gegenstand „Prüfarbeit“

§ 13.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen.

(2) Die Prüfarbeit für das Grundmodul und das Hauptmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben in der Regel in fünf Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.

(3) Die Prüfarbeit für das Grundmodul, das Hauptmodul und das Spezialmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben in der Regel in sieben Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Die Prüfarbeit im Rahmen einer Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, für das Spezialmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben in der Regel in zwei Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach zweieinhalb Stunden zu beenden.

(5) Die zur Prüfung antretende Person hat entsprechend dem ausgebildeten Hauptmodul und dem ausgebildeten Spezialmodul folgende Kompetenzen nachzuweisen:

  1. 1. Grundmodul und Hauptmodul „Glasbautechnik“
  1. a) technische Unterlagen (zB Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Montageanleitungen, facheinschlägige Normen, Richtlinien, Bearbeitungshinweise, Verarbeitungshinweise), auch unter Nutzung von mobilen Endgeräten, zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
  2. b) den zeitlichen Ablauf und die notwendigen Arbeitsschritte gemäß den abzuarbeitenden Auf-trägen zu planen,
  3. c) Skizzen, Schablonen oder Zeichnungen, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme, unter der Berücksichtigung von Normvorgaben zu erstellen und Maße aus diesen in die Realität zu übertragen,
  4. d) berufstypische Größen unter Anwendung unterschiedliche Messgeräte zu messen und ermittelte Daten zu dokumentieren,
  5. e) Platten aus unterschiedlichen Glasarten und Glassubstituten mit Handwerkzeugen und handgeführte Maschinen durch zB Schneiden, Brechen, Sägen, Bohren, Schleifen und Polieren zu bearbeiten, um Einzelteile für Glasprodukte oder Glaskonstruktionen herzustellen,
  6. f) hergestellte und bearbeitete Einzelteile unter Anwendung geeigneter Verbindungsmittel (zB Schrauben, Verbindungsprofile, Eckprofile, Winkelprofile, Klebstoffe, UV-Klebstoffe) sowie der benötigten Handwerkzeuge und handgeführten Maschinen zu fertigen Glasprodukten (zB Glasvitrinen) zusammen zu bauen,
  7. g) an den zusammengebauten Glasprodukten entsprechende Zubehörteile (zB Beschläge, Griffe) mit geeigneten Befestigungsmitteln anzubringen,
  8. h) Funktions- oder Mängelkontrollen an hergestellten Glasprodukten und Glaskonstruktionen anhand vorgegebener Kriterien (zB Maße, Funktion, Sauberkeit) durchzuführen und eventuelle Korrekturmaßnahmen (zB Nachbearbeitung) einzuleiten.
  1. 2. Spezialmodul „Planung und Konstruktion“
  1. a) Glasprodukte oder Glaskonstruktionen unter Beachtung der Zusammenhänge von Form, Farbe und Glasart kreativ nach eigenen Ideen oder nach Designvorgaben und Trends händisch und unter Anwendung unterschiedlicher innerbetrieblicher Konstruktions-Software (CAD) oder anderer digitaler Tools zu planen, zu entwerfen und zu gestalten,
  2. b) Einzelteile von Glasprodukten oder Glaskonstruktionen unter Beachtung der Zusammenhänge von Form, Farbe und Glasart kreativ nach eigenen Ideen oder nach Designvorgaben und Trends händisch und unter Anwendung unterschiedlicher innerbetrieblicher Konstruktionssoftware (CAD) oder anderer digitaler Tools zu zeichnen und zu konstruieren,
  3. c) begleitende technische Unterlagen (zB Stücklisten, Dokumentationen, Montageanleitungen) mit Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogrammen zu erstellen.

(6) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte und sichere Ausführung,
  2. 2. fachgerechtes Handhaben der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen,
  3. 3. fachliche Richtigkeit (zB Arbeitsplanung, Genauigkeit) und Praxistauglichkeit (zB Funktion, Qualität, optischer Gesamteindruck),
  4. 4. zeichnerische Richtigkeit.

Schlagworte

Funktionskontrolle, Textverarbeitungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013232

Dokumentnummer

NOR40279384

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