§ 13 GeV der VA 2020

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 285/2021

§ 13.

Den von den Nichtregierungsorganisationen in den Beirat entsandten Mitgliedern (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den Wirkungsbereich der Organisationen fallen, die sie vorgeschlagen haben.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

20010901

Dokumentnummer

NOR40220683

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