§ 13 GeV der VA 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 8/2018

§ 13.

Den von den Nichtregierungsorganisationen in den Beirat entsandten Mitgliedern (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den Wirkungsbereich der Organisationen fallen, die sie vorgeschlagen haben.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20009762

Dokumentnummer

NOR40189176

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