§ 13 Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1989

§ 13.

Nach dem Verlesen und eventuellen Ergänzen der Tagesordnung hat der Schriftführer das Protokoll der letzten Sitzung zu verlesen. Nach Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung sind dem Ausschuß die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke sowie die abgefertigten Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062387

alte Dokumentnummer

N4198911509J

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