§ 13.
Nach dem Verlesen und eventuellen Ergänzen der Tagesordnung hat der Schriftführer das Protokoll der letzten Sitzung zu verlesen. Nach Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung sind dem Ausschuß die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke sowie die abgefertigten Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10005680
Dokumentnummer
NOR12062387
alte Dokumentnummer
N4198911509J
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