§ 13 GeOA

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Tritt mit LGBl. Nr. 59/2023 außer Kraft.

§ 13

Geschlechtsspezifische Begriffe und Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.

31.05.2016

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