§ 13 Gemeindevermittlungsämter

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1915

§ 13

Die Anmeldung einer Streitsache bei dem Vermittlungsamte kann mündlich oder schriftlich geschehen. Die Anmeldung hat den Namen und Aufenthaltsort der Parteien, dann den -Gegenstand des Streites zu enthalten.

01.02.2014

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