Prüfung vor einer zuständigen Fachorganisation einer Wirtschaftskammer
§ 13.
Sofern die zur Prüfung antretende Person im Rahmen der Ausbildung bereits eine Prüfung vor einer Prüfungskommission der für diesen Lehrberuf zuständigen Fachorganisation einer Wirtschaftskammer, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, mit den Aufgabenstellungen des Gegenstandes „Basiskompetenz“ gemäß § 9 positiv abgelegt hat, reduziert sich die Lehrabschlussprüfung am Ende der Ausbildung um diesen Gegenstand. Für diese Prüfung gilt § 9 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20010654
Dokumentnummer
NOR40279360
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