§ 13 Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Prüfung vor einer zuständigen Fachorganisation einer Wirtschaftskammer

§ 13.

Sofern die zur Prüfung antretende Person im Rahmen der Ausbildung bereits eine Prüfung vor einer Prüfungskommission der für diesen Lehrberuf zuständigen Fachorganisation einer Wirtschaftskammer, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, mit den Aufgabenstellungen des Gegenstandes „Basiskompetenz“ gemäß § 9 positiv abgelegt hat, reduziert sich die Lehrabschlussprüfung am Ende der Ausbildung um diesen Gegenstand. Für diese Prüfung gilt § 9 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20010654

Dokumentnummer

NOR40279360

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