3. Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen Gender Mainstreaming
§ 13.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben alle von ihnen gesetzten Handlungen kontinuierlich auf ihre möglichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu überprüfen, um jegliche Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung zu vermeiden. In sämtliche Entscheidungsprozesse ist durch Gender Prüfungen die Perspektive der Geschlechterverhältnisse einzubeziehen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Gesetzesnummer
20010116
Dokumentnummer
NOR40199918
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