§ 13 Frauenförderungsplan BMLFUW 2017

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2017

3. Abschnitt

Organisatorische Maßnahmen Gender Mainstreaming

§ 13.

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben alle von ihnen gesetzten Handlungen kontinuierlich auf ihre möglichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu überprüfen, um jegliche Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung zu vermeiden. In sämtliche Entscheidungsprozesse ist durch Gender Prüfungen die Perspektive der Geschlechterverhältnisse einzubeziehen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

20010116

Dokumentnummer

NOR40199918

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