§ 13 FOnV 2027

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Automationsunterstützte Datenübertragung

§ 13.

(1) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer im Verfahren Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at ) zur Verfügung stehen.

(2) Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at ) zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20013296

Dokumentnummer

NOR40280698

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