materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 493/2021
Abschnitt III
Entlohnungsschema B Voraussetzung
§ 13.
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag 6.00 bis Samstag 13.00 Uhr selbstverantwortlich einseitig festlegen kann.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021
Gesetzesnummer
20011367
Dokumentnummer
NOR40227762
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