materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 329/2019
Abschnitt III
Entlohnungsschema B Voraussetzung
§ 13.
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag 6.00 bis Samstag 13.00 Uhr selbstverantwortlich einseitig festlegen kann.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
20010431
Dokumentnummer
NOR40209665
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