Tätigkeitsbericht, Wahrnehmungsbericht
§ 13.
(1) Der Denkmalbeirat verfasst jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Jahr.
(2) Der Denkmalbeirat kann dem Tätigkeitsbericht einen Wahrnehmungsbericht anschließen, in welchem er zu grundsätzlichen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege Stellung nimmt, wahrgenommene Mängel aufzeigt oder Empfehlungen abgibt.
(3) Der Tätigkeitsbericht und der Wahrnehmungsbericht sind an die Bundesministerin zu richten. Abschriften sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes, der Bundes-Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer und dem Kunstsenat zu übermitteln. Der Tätigkeitsbericht und der Wahrnehmungsbericht können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Gesetzesnummer
20003078
Dokumentnummer
NOR40048037
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