Teilnehmer im offenen Verfahren
§ 13.
(1) Im offenen Verfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung unzulässig.
(2) An Unternehmer, die vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber gegenüber ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren bekunden, sind die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich abzugeben. Anzahl und Namen der eingeladenen Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154275
alte Dokumentnummer
N9199329083J
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