§ 13 BiBuG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Prüfungsbefreiungen-Anerkennungen-Fachbeirat

§ 13.

(1) Personen, die die Ablegung einzelner Gegenstände des schriftlichen Prüfungsteils einer Fachprüfung inhaltlich vergleichbaren Prüfung nachweisen können, sind von der Ablegung dieser Gegenstände im Rahmen des schriftlichen Teils der Fachprüfung befreit. Die Behörde hat darüber mit Bescheid abzusprechen.

(2) Personen, die bereits über eine Berechtigung als Buchhalter oder Personalverrechner verfügen, sind von jenen Gegenständen der Fachprüfung Bilanzbuchhalter befreit, die sie bereits aufgrund ihrer Befugnis ausüben dürfen. Die Behörde hat im Rahmen der Prüfungsordnung festzulegen, welche Gegenstände inhaltlich als gleichwertig anzusehen sind.

(3) Ausbildungsinstitute, die einen durch Prüfung abgeschlossenen Lehrgang anbieten, können diese Prüfung für die Dauer von höchstens drei Jahren anerkennen lassen, wenn die Prüfung inhaltlich mit der Fachprüfung Bilanzbuchhalter oder Buchhalter oder Personalverrechner vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere aufgrund des Ablaufes der Prüfung, der Prüfungsinhalte, der Dauer der Prüfung und der Qualifikation der Prüfer zu beurteilen. Eine Anerkennung hat durch die Behörde mit Bescheid zu erfolgen. Anerkannte Prüfungen gelten als erfolgreich abgelegte Fachprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) Bei der Behörde ist ein Fachbeirat einzurichten. Der Fachbeirat hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Fachbeirates sind vom Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder des Fachbeirates haben über praktische Erfahrung oder theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Bilanzbuchhaltung, Buchhaltung oder Personalverrechnung zu verfügen. Der Fachbeirat hat seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit zu treffen, wobei bei Stimmengleichstand die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich hat für die Geschäftsführung im Fachbeirat eine Geschäftsordnung zu erlassen.

(5) Die Behörde kann vor einer Entscheidung gemäß Abs. 1 eine Stellungnahme des Fachbeirates einholen. Vor einer Entscheidung gemäß Abs. 3 ist die Behörde verpflichtet, eine Stellungnahme des Fachbeirates einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155930